Beschluss vom 7. Mai 2009 Az. 10 UF 33/09 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
7. Mai 2009
Aktenzeichen:
10 UF 33/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
3 F 307/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 Euro.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Antragsteller hat in dem vorliegenden Verfahren die Ausweitung eines vom Amtsgericht angeordneten Umgangs mit seiner heute 4-jährigen Tochter ... begehrt; das Amtsgericht hat dagegen den Umgang für drei Monate ausgeschlossen; dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner befristeten Beschwerde.

In einem früheren Verfahren schloss das Amtsgericht am 18.4.2006 den Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter für sechs Monate aus. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Senat seinerzeit durch Beschluss vom 26.9.2006 zurück. Eine Rechtsbeschwerde des Antragstellers beim BGH blieb ohne Erfolg. Am 24.4.2006 verhängte das Amtsgericht - Zivilabteilung - ein Kontaktverbot zugunsten der Antragsgegnerin. Weil es nach Ablauf der Ausschlussfrist immer noch nicht zum Umgang mit dem Antragsteller kam, bestellte das Amtsgericht - Familiengericht - einen Umgangspfleger und befristete diese Maßnahme bis zum 23.3.2008. Das Amtsgericht stützte seine Maßnahme auf ein Gutachten. Darin führte die Sachverständige aus, dass der Antragsteller bislang keine Kooperationsfähigkeit habe erkennen lassen. Sein Verhalten lasse ...

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