1. Das Tatgericht hat bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht gem. § 203 StPO einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum.
2. In einer Aussage gegen Aussage Konstellation, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben der früheren Mitbeschuldigten beruht, liegt es im vertretbaren Entscheidungskorridor der Strafkammer, wenn sie schon aufgrund Aktenlage die Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzieht und es nicht auf die "Hauptverhandlung ankommen" lassen will. Dabei hat die Kammer einerseits die besondere Situation des Angeschuldigten, der wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt, und die für ihn streitende Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeitshypothese, andererseits aber auch die beschränkte Sperrwirkung des § 211 StPO im Gegensatz zum umfassenden Strafklageverbrauch in den Blick zu nehmen.
Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft N... vom 16.8.2010 gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts ... vom 11.8.2010 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
I.
In ihrer Anklage vom 14.6.2010 legte die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in ...