Urteil vom 7. September 2010 Az. 2 C 585/10 - AG Witten
Gericht:
AG Witten
Datum:
7. September 2010
Aktenzeichen:
2 C 585/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

 
Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Feststellung nicht zu. Denn zwischen den Parteien ist ein wirksames Vertragsverhältnis zu Stande gekommen.

Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben am 18.03.2010 auf der Internetseite ...# in der hierfür vorgesehenen Anmeldemaske unter Angabe seiner persönlichen Daten angemeldet. Durch das Betätigen des Buttons "Jetzt anmelden" gab er eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dergestalt ab, dass er die entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle, § 145 BGB. Seine Willenserklärung ist aus Sicht des objektiven Empfängers nicht anders zu beurteilen, §§ 133, 157 BGB. Denn der Kläger selbst hat vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten finde sich ...

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