Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Feststellung nicht zu. Denn zwischen den Parteien ist ein wirksames Vertragsverhältnis zu Stande gekommen.
Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben am 18.03.2010 auf der Internetseite ...# in der hierfür vorgesehenen Anmeldemaske unter Angabe seiner persönlichen Daten angemeldet. Durch das Betätigen des Buttons "Jetzt anmelden" gab er eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dergestalt ab, dass er die entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle, § 145 BGB. Seine Willenserklärung ist aus Sicht des objektiven Empfängers nicht anders zu beurteilen, §§ 133, 157 BGB. Denn der Kläger selbst hat vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten finde sich ...