Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel angebracht, obwohl der Zahlungstitel einer qualifizierten, vom Rechtspfleger zu erteilenden Klausel bedarf, ist die anschließend auf Betreiben des Gläubigers gegen den Schuldner und Grundstückseigentümer eingetragene Zwangssicherungshypothek nicht zur Entstehung gelangt und hat das Grundbuchamt, das den Vollstreckungsunterlagen die Unwirksamkeit der Klausel entnehmen konnte, auf Beschwerde des Schuldners einen Amtswiderspruch einzutragen.
Einsender: die Mitglieder des 17. Zivilsenats
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal – Grundbuchamt - vom 05.05.2010 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, zu Gunsten des Schuldners gegen die am 15.03.2010 in Abteilung III lfd. Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch einzutragen.
2. Beschwerdewert: 500,00 EUR.
I.
Die Gläubigerin und der Schuldner, in Scheidung lebende Eheleute, sind je hälftige Miteigentümer ihres vormals gemeinsam bewohnten Hausgrundstücks. In einem vor dem Familiengericht am 15.07.2009 geschlossenen Teilvergleich vereinbarten die Eheleute unter anderem die alleinige Nutzung der Ehewohnung bei gleichzeitiger alleiniger Tragung der Kosten und Lasten durch den Ehemann (Ziffern 2 und 5 Absatz 1), ferner die Verpflichtung der Ehefrau zur (Um-)Räumung der von ihr im ...