1. Die Rechtskraft der die Unterbringung im Maßregelvollzug anordnenden Entscheidung steht einer Erledigungserklärung des Strafvollstreckungsgerichts wegen Fehleinweisung dann nicht entgegen, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen einer Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben (Anschluss OLG Frankfurt StV 2007, 430f.). Dies sind die Fälle der Fehleinweisung aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, in denen sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten im Strafverfahren falsch eingeschätzt worden war.
2. Bei einer ‚von Anfang an‘ gegebenen Fehleinweisung tritt die gesetzliche Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB nicht ein (Anschluss OLG Dresden NStZ 2008, 630, 631 und Bestätigung der Rechtsprechung des Senats NStZ 2010, 217 f.).
3. Eine Entscheidung nach § 275a Abs. 5 Satz 2 StPO i. V. m. § 66b Abs. 3 StGB - Prüfung des Erlasses eines Unterbringungsbefehls hinsichtlich einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.
1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 10.02.2010 wird aufgehoben.
2. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus ist erledigt.
3. Führungsaufsicht tritt nicht ein.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.