Beschluss vom 22. September 2010 Az. 16 Wx 32/10 - OLG Köln
Gericht:
OLG Köln
Datum:
22. September 2010
Aktenzeichen:
16 Wx 32/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
4 T 64/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 14.1.2010 - 43 III 40/09 - und des Landgerichts Bonn vom 26.2.2010 - 4 T 64/10 - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn Q. T. vom 3.8.2005 beim Geburtseintrag des Kindes U. M. (Geburtseintrages Nr. XXX/2004 Standesamt C.) gem. § 27 Abs. 1 PStG zu beurkunden.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Am 1.8.2008 wurde das Kind U. M. in C. geboren. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller noch mit der Mutter des Kindes, der Beteiligten zu 2) verheiratet, das Scheidungsverfahren war aber bereits anhängig. Am 5.8.2004 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Da die Geburt des Kindes während der Ehe erfolgte, wurde der Antragsteller gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes im Geburtsregister eingetragen. Der leibliche Vater des Kindes, der Beteiligte zu 3), hat die Vaterschaft vor dem Standesamt C. IV am 3.8.2005 anerkannt (Bl. 15 d.A.). Gleichzeitig erklärte die Beteiligte zu 2) ihre Zustimmung gemäß § 1599 Abs. 2 ...

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