Die weitere Beschwerde ist erledigt.
I.
Gegen den Beschwerdeführer war Anklage wegen Beleidigung vor dem Amtsgericht Rudolstadt erhoben, das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 18.03.2010 bestimmt worden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin nicht. Ein Vorführungsersuchen scheiterte. Darauf erließ das Amtsgericht Rudolstadt am 18.03.2010 einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wurde am 16.07.2010 festgenommen, und es wurde ihm der Haftbefehl verkündet. Im Ergebnis dessen hielt das Amtsgericht den Haftbefehl aufrecht und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.07.2010.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2010, der am 19.07.2010 beim Amtsgericht Rudolstadt einging, legte der Verteidiger des Angeklagten gegen den Haftbefehl Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 21.07.2010 verwarf das Landgericht Gera als Beschwerdegericht die Beschwerde als unbegründet.
Dagegen legte der Verteidiger des Angeklagten für den Angeklagten am 26.07.2010 weitere Beschwerde ein. In der Hauptverhandlung vom 29.07.2010 hob das Amtsgericht Rudolstadt den Haftbefehl auf.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2010 die weitere Beschwerde zu verwerfen.
II.
Die statthafte weitere Beschwerde ist erledigt.
Sie ist durch die ...