Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. September 2006 - 381 Gs 552/06 - sowie des Kammergerichts vom 18. Juni 2007 - (4) Ausl. A. 915/06 (183/06) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 bis 3 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Festhaltung des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
I.
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
a) Er reiste im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung trug er vor, er sei seit 1990 Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und habe sich bis zu seiner Festnahme, die Ende November 1991 in der türkischen Stadt Adana stattgefunden habe, durch Propaganda und logistische Aktivitäten für die PKK betätigt. Er sei von den türkischen Behörden mehrere Tage lang gefoltert worden und schließlich nach einem sich über mehrere Jahre hinziehenden Prozess vom ...