Die Berufung der Verfügungsklagerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 29.04.2010. Az. 1 HKO 62/10, wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Verfügungsklägerin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend, die deren Widerrufsbelehrung bzw. Geschäftsbedingungen beim Verkauf von Autoteilen über die Verkaufsplattform ebay im Internet betreffen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen durch die Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich im Sinne von §