Die AGB-Klausel “Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht” ist unwirksam. Sie stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar.
Einsender: Uwe Heichel
I. Die Berufung der Beklagten gegen Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte über die Verurteilung des Landgerichts hinaus wie folgt verurteilt:
Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 100.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft eines organschafllichen Vertreters der Beklagten bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgenden oder eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Webhostingverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„(1.2) [Beklagte] ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von [Beklagte] für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung ...