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Beschluss vom 20. September 2010 Az. 4 WF 119/10 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
20. September 2010
Aktenzeichen:
4 WF 119/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
60 F 2709/10 vorher
Details
Info

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach dem FamFG ist auch dann nur bei Überschreitung der Wertgrenze von EUR 600,00 nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässig, wenn das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.

Einsender: RAG Andreas Frank

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 11.08.2010 wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11.08.2010 auf EUR 1.000,- festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 283,74 festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Am 01.07.2010 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt. Das Amtsgericht hat einen Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 20.07.2010 anberaumt. Daraufhin hat der Antragsteller am 15.07.2010 das Ruhen des Verfahrens mit der Begründung beantragt, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, einen gerichtlichen Termin wahrzunehmen. Das Amtsgericht hat den Termin aufgehoben und dem Antragsteller mitgeteilt, das Ruhen des Verfahrens sei in einem Eilverfahren nicht vorgesehen. Zugleich hat ...

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