Urteil vom 28. September 2010 Az. I-20 U 41/09 - OLG Düsseldorf
Gericht:
OLG Düsseldorf
Datum:
28. September 2010
Aktenzeichen:
I-20 U 41/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
2a O 1/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Januar 2009 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für Computer-Soft-ware und Software-Support das Zeichen „XXX“ oder das Zeichen „X“ zu benutzen, wenn dies geschieht wie aus den diesem Urteil beigefügten Anlagen K 2, K 11, K 12, K 13, K 23.3 (gemäß Markierung) und K 27 ersichtlich.

II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu er-teilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 15. Januar 2007 begangen hat, und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, aus der sich ersehen lässt, wann wem gegenüber derartige Dienstleistungen angeboten, beworben oder erbracht worden sind, und zwar unter Auflistung des hierbei erzielten Gewinns, unter Angabe von Werbung, der Werbeträger, der Erscheinungszeiten und der Zugriffe auf Webseiten.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Klä-ger all jene Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Hand-lungen gemäß Ziffer I. seit dem 15. Januar 2007 entstanden sind und noch entstehen werden.

IV. Im Übrigen wird die ...

 
Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet