Urteil vom 12. Februar 2010 Az. 6 U 169/09 - OLG Köln
Gericht:
OLG Köln
Datum:
12. Februar 2010
Aktenzeichen:
6 U 169/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
81 O 20/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.09.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 20/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Am 28.11.2006 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.001,00 €, das Anbieten von Bekleidungsstücken mit der Kennzeichnung … zu unterlassen. Die Klägerin hat behauptet, entsprechende Werbung sei noch am 30.11.2006 auf der Internetseite emax24.de abrufbar gewesen, die dem Beklagten über die Plattform affili.net als Partnerseite vermittelt worden war. Am 06.01.2009 verlangte die Klägerin erstmals Zahlung der Vertragsstrafe. Das Landgericht hat die am 12.02.2009 eingereichte Klage abgewiesen; der Anspruch sei verwirkt.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach der Berufungsverhandlung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 82/08 - entschieden, dass die Verwendung der Buchstabenfolge … auf Kleidungsstücken keine Markenverletzung darstellt. Es kann offen bleiben, ob dem Beklagten deshalb ein Festhalten an dem Unterlassungsvertrag vom 28.11.2006 unzumutbar geworden ist (§

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