Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 25./27. April 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung in 23 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit übler Nachrede und leichtfertig falscher Anschuldigung, in zwei anderen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, ferner wegen übler Nachrede in Tateinheit mit leichtfertig falscher Anschuldigung in zwei Fällen, wegen wissentlich falscher Anschuldigung in zwei Fällen, wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede und politischer übler Nachrede sowie wegen Beamtennötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewahrsamsbruch, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu sechs Geldstrafen verurteilt. Die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft und die Zeit seiner einstweiligen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat sie auf die Gefängnisstrafe angerechnet. Sie hat die sichergestellten Flugblätter einschließlich der Entwürfe eingezogen und angeordnet, daß sie und die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Außerdem hat sie den öffentlich beleidigten und den durch falsche Anschuldigung verletzten Personen sowie den amtlichen Vorgesetzten beleidigter Richter und Beamter die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung auf Kosten des ...