Beschluss vom 29. April 2010 Az. 4 WF 41/10 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
29. April 2010
Aktenzeichen:
4 WF 41/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
61 F 1308/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 10.12.2009 wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die am [...] 1995 geborene Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin und lebt bei ihrem allein sorgeberechtigten Vater. Im Zeitraum vom 06.06.2008 bis 13.02.2009 lebte sie vorübergehend bei der Antragsgegnerin. In dieser Zeit erwarb die Antragsgegnerin auf Bitten der Antragstellerin einen Hund. Diesen Hund behielt die Antragstellerin mit Einverständnis der Antragsgegnerin nach ihrer Rückkehr in den Haushalt des Kindesvaters. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Zahlung der Hundehaltungskosten in Höhe von monatlich € 70,00 zusätzlich zum nach der dritten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle gezahlten Regelunterhalt als Mehrbedarf. Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 10.12.2009 zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG) und auch im ...

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