Urteil vom 29. September 2010 Az. 12 O 255/09 - LG Düsseldorf
Gericht:
LG Düsseldorf
Datum:
29. September 2010
Aktenzeichen:
12 O 255/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten zu unterlassen, folgende Fotografien von X aus der Fotoserie „X“ im Mu-seum X auszustellen:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € vorläufig voll-streckbar.

 
Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Ausstellung einer Fotoserie von X geltend. Gegenstand dieser Fotoserie ist eine künstlerische Aktion, die der Künstler X am 11.12.1964 in einer Live-Sendung des X aus der Sendereihe "X" darbot.

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, der die Aufgabe hat, Rechte und Ansprüche von Urhebern im visuellen Bereich wahrzunehmen.

In einem Wahrnehmungsvertrag vom 29.04.1986 hat Frau X, die Rechtsnachfolgerin des Künstlers X, der Klägerin Nutzungsrechte an den Werken von X übertragen.

In § 1 a) des Wahrnehmungsvertrages wird das Ausstellungsrecht gemäß § 18 UrhG übertragen.

In § 1 Abs. 3 des Wahrnehmungsvertrages heißt es: "Die Rechtsübertragung gilt auch für den Fall der Verwertung von Werken in Teilen, Ausschnitten, Bearbeitungen und Umgestaltungen. Über diese Rechte wird die VG ...

 
Gründe

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