Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung des Beklagten auf der von ihm betriebenen Internetseite www.anonym1.de. Der Kläger wendet sich gegen eine Veröffentlichung des Beklagten im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien betriebenen Zivilprozess. Er ist Rechtsanwalt in Berlin.
Der Kläger erwirkte - auf seine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg (216 C 1001/09) - bei dem Landgericht Berlin gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin nach dem Gewaltschutzgesetz (LG Berlin 53 T 30/09). Hiernach wurde dem Beklagten verboten, a) den Kläger zu beleidigen, zu bedrohen oder seine Gesundheit zu verletzen,
b) unzutreffende Behauptungen über den Kläger Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kund zu tun; ausgenommen hiervon waren Mitteilungen an Gerichte oder Behörden im Rahmen von deren Zuständigkeiten,
c) sich dem Kläger auf weniger als 50 m zu nähern; bei zufälligen Begegnungen war der Abstand von 50 m durch den Beklagten unverzüglich wieder herzustellen,
d) in irgendeiner Form Kontakt zu dem ...