Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung des Beklagten auf der von ihm betriebenen Internetseite www.anonym1.de. Der Kläger wendet sich gegen eine auflistende Veröffentlichung des Beklagten im Zusammenhang mit zwischen den Parteien betriebenen Zivilprozessen. Er ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Kläger und seine Kanzlei führten in den Jahren 2008 und 2009 zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen den Beklagten. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Internetseite eine Auflistung aller gegen ihn im Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen von verschiedener Seite ergriffenen rechtlichen Schritte unter Zitierung der Aktenzeichen und Beschreibung eines Kurzinhalts. Für die vollständige Veröffentlichung wird auf die Anlage K2 (GA 13-19) verwiesen.
Das LG Berlin (Az.: 27 O 268/09) erließ am 17.03.2009 auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung dahingehend, dass es dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft verbot, den hier streitgegenständlichen Text in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zur verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen (GA 9ff.). Auf die auf Betreiben des Beklagten angeordnete Klageerhebung hat der ...