Urteil vom 1. Oktober 2010 Az. 1 K 282/07 - Schleswig-Holsteinisches FG
Gericht:
Schleswig-Holsteinisches FG
Datum:
1. Oktober 2010
Aktenzeichen:
1 K 282/07
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ist verfassungsgemäß. Der gesetzlich angeordnete Vorrang der Wertgebühr vor einer Zeitgebühr ist auch im Falle des Ansatzes der Höchstgebühr von 91.456 Euro nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungs-spielraum nicht, wenn er für sachlich unterschiedliche Verwaltungsleistungen unterschiedliche Maßstäbe der Gebührenbemessung vorsieht. Ein Anspruch auf eine Gebührendeckelung kann deshalb auch nicht aus einem wertenden Vergleich mit der Gebührenregelung des § 178 a Abs. 2 AO abgeleitet werden.

 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin hatte zum 1. Januar 2008 ihre Umstrukturierung zur geschäftsleitenden Holding, welche das operative Geschäft ausschließlich durch Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften betreiben lässt, beabsichtigt. Hierzu hatte sie u.a. die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine Personengesellschaft zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschafterrechten unter Wahrung der Voraussetzungen des § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geplant.

Am 12. Juni 2007 erteilte der Beklagte – das Finanzamt – auf Antrag der ...

 
Gründe

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