Lehnt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 103 InsO die Erfüllung eines gegenseitigen, noch nicht vollständig erfüllten Werkvertrages ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch auf die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeiten. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer gehört auch dann zu den Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 
InsO, wenn der Insolvenzverwalter für die Fortsetzung der Arbeiten mit dem Auftraggeber einen neuen Vertrag abschließt.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer für April bis Dezember 2004 vom 25. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2006 wird dahin abgeändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze zum Regelsteuersatz um 54.587,46 EUR vermindert werden und die Umsatzsteuer auf 167.435,47 EUR festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Umsatzsteuer aus Abschlagsrechnungen für Bauleistungen während der vorläufigen Insolvenzverwaltung als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung geltend zu machen ist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Hoch- und Tiefbau GmbH & Co KG (X-KG), einer Baufirma ...
















