Urteil vom 24. Juni 2010 Az. 1 U 20/10 - OLG Naumburg
Gericht:
OLG Naumburg
Datum:
24. Juni 2010
Aktenzeichen:
1 U 20/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
7 O 1742/09 vorher
Details
Info

Erschwert oder verhindert jemand die Nutzung der Markenrechte einer GbR im Internet durch die Blockade ihrer Internet-Adressen so begeht er dadurch keine Namens- oder Markenrechtsverletzung, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung, welche bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im übrigen Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB auslösen kann.

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und nach zulässiger Klageänderung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 03.02.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger und dessen Ehefrau, Nicole B... denjenigen Schaden zu ersetzen, der

a) durch die Verletzung der Nutzungsrechte an der Domain "...de" seit der Übertragung dieser Domain auf den Beklagten zu 1) im Jahre 2003, und

b) durch die Verletzung der Nutzungsrechte an der Domain "...de" seit der Übertragung dieser Domain auf die Beklagte zu 2) im Jahre 2002

entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vorab die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2) aus beiden Instanzen.

Der Kläger trägt ferner 5/6 und der Beklagte zu 1) 1/6 der Gerichtskosten erster Instanz. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) erster Instanz trägt der Beklagte zu 1) 3/7 und der Kläger 4/7. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 1) 1/3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 1) zu 3/4. Der Beklagte zu 1) trägt in zweiter Instanz die außergerichtlichen Kosten des Klägers und seine eigenen Kosten.

und beschlossen:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

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