I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Dezember 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 458/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Prozessparteien streiten in der Hauptsache darum, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, einer Änderung der Eintragung in die W...-Datenbank, die von der D... ... e.G., der zentralen Vergabestelle ( R... ) für Internet-Domains unterhalb der Top-Level-Domain „ .de “ mit Sitz in F... (nachfolgend kurz als D... bezeichnet), geführt wird und verschiedene Angaben, darunter zum Domain-Inhaber ( descr/holder ) und zu dessen administrativem Ansprechpartner ( admin-c ) enthält, dahingehend zuzustimmen, dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner der Internet-Domain „ g....de “ der ...