Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist in den Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet worden ist, die vor dem 31. Januar 1998 begangen wurden, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug wegen Erreichens der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Januar 1998 gültigen Fassung für erledigt zu erklären oder ist auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) in diesen Fällen weiterhin § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB anzuwenden?
I.
A. Der heute 58 Jahre alte Untergebrachte ist in den Jahren 1976, 1977 und 1983 mit insgesamt sechs schweren Gewaltverbrechen, darunter drei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. ...
2. ...
3. ...
Der Untergebrachte, der sich seit dem 5. September 1983 in Untersuchungshaft befand, verbüßte die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Zweibrücken bis zum 3. September 1990 in der Justizvollzugsanstalt D..
B. Seit dem 4. September 1990 - mithin ...