1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert wird auf € 100.000,‐ festgesetzt.
Die Parteien, Anbieterinnen von Telefondienstleistungen u.a. im Mobilfunksektor, streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbeanzeige der Antragsgegnerin.
Am 12.7.2010 bewarb die Antragsgegnerin auf Ihrer Homepage http://www. t-m...de unter der Überschrift „Neu bei der T..“ ein abgebildetes Mobiltelefon des Typs „i...“ mit dem Slogan: „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“, wobei auf die genaue Ausgestaltung der Werbeanzeige Bezug genommen wird (Ast ?).
Links daneben steht „i...“, „Exklusiv bei der T...“ geschrieben. In der Anzeige links unten findet sich schließlich noch ein Button, der mit „Jetzt bestellen“ beschriftet ist.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, bei der Internetwerbung der Antragsgegnerin stelle der Satz „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“, in mehreren Punkten eine ...