Die Berufung der Bekl. gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 02.09.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor zu I.1. am Ende klarstellend wie folgt ergänzt wird:
“… ermöglicht, so lange es sich bei dem Anbieter nicht um eine “Tipp Aktiengesellschaft“ handelt.“
Die Bekl. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Bekl. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 110.000.- abwenden, sofern nicht die Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin ist ein Internet-Annahmeservice für die Teilnahme an Gewinnspielen der staatlichen Veranstalter LOTTO, Oddset und NKL (Anlagen K1 und K2; B1). Die Beklagte organisiert – ebenfalls online – unter der Bezeichnung “Tipp-Abgabegemeinschaft“ gewerblich Lottospielgemeinschaften, über die sie ihren Mitspielern u.a. die Gelegenheit bietet, am Mittwochs- und Samstags-Lotto teilzunehmen (Anlagen K3 bis K8; B3). In diesem Bereich stehen die Parteien zueinander im Wettbewerb (Anlage K20 und B5).
Im Internet tritt die Beklagte unter der Domain-Adresse www.tipp.ag auf. Die Kennzeichnung “tipp.AG“ verwendet sie u.a. auch – herausgestellt - auf ihrer homepage (Anlagen K3 bis K5) sowie in sog. Pop-Up-Werbefenstern (Anlage K7).
Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin unter ...