Beschluss vom 20. Juli 2010 Az. 1 Ss 336/08 - OLG Frankfurt am Main
Gericht:
OLG Frankfurt am Main
Datum:
20. Juli 2010
Aktenzeichen:
1 Ss 336/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
332 Js 42076/06 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurück verwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde der Angeklagte am 4.3.2008 wegen Beförderungserschleichung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 10.6.2008 zurückgewiesen.

Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten.

Sie führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen eines vollendeten Erschleichens von Leistungen nicht.

Das Landgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Der Angeklagte benutzte in Stadt1

am 7.3.2006 gegen 10:22 Uhr die Straßenbahn der Linie 11,

am 30.3.2006 gegen 9:49 Uhr die Straßenbahn der Linie 11,

am 4.11.2006 gegen 8:18 Uhr die Straßenbahn der Linie 11 und

am 15.11.2006 gegen 6:24 Uhr die U-Bahn der Linie U7.

Der Angeklagte ...

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