Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.04.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.419,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Dem Grunde nach besteht der eingeklagte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht hat die Beklagte verletzt, indem sie für von dem Kläger und dessen Geschäftspartner gehaltene Domains sogenannte KK-Anträge an die DENIC mit dem Ziel gerichtet hat, Änderungen im WHOIS-Register der DENIC vornehmen zu lassen. Da die ...