1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken am Vorstand,
zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd Verträge mit Alten- oder Pflegeheimen und/oder mit Krankenhäusern abzuschließen, die den Inhalt haben, dass der in dem Heim/Krankenhaus Verstorbene nach zwei Stunden abgeholt werden darf und in den eigenen Räumlichkeiten aufbewahrt wird, wenn dies ohne Wissen und/oder Willen der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen geschieht.
2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd Verträge mit Krankenhäusern abzuschließen, die den Inhalt haben, dass der in dem Heim/Krankenhaus Verstorbene nach zwei Stunden abgeholt werden darf und in den eigenen Räumlichkeiten aufbewahrt wird, wenn dies ohne Wissen und/oder Willen der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen geschieht.
3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli ...