I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29.01.2009 wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Geldentschädigung wegen behaupteter Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin hat ihre Forderung im Wege der Anschlussberufung erhöht.
Die Klägerin ist seit März 2007 Chefärztin der gynäkologischen Abteilung des E Klinikums und insoweit auch für Mammachirurgie zuständig.
Die Entlassung ihres Oberarztes Dr. J führte zu einer öffentlichen Diskussion in der Bevölkerung.
Aufgrund diverser Zuarbeit wurden in der ... Allgemeinen vom 26.09.2007 und in der TLZ vom 10.10.2007 (Bl. I/26) Zeitungsartikel über die Klägerin, auch im Zusammenhang mit der Entlassung des Dr. J, veröffentlicht. ...
















