Gegen die Ablehnung des Antrags auf Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren nicht der Beschwerdeweg eröffnet.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Februar 2010 gegen den ihr am 10. Februar 2010 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Januar 2010 wird, soweit sie sich mit ihr gegen die Ablehnung des Antrags wendet, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Gutachter zu beauftragen, als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Auf den gemäß § 321 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingegangenen Antrag der Antragstellerin vom 27. September 2010 war der Senatsbeschluss vom 17. September 2010 zu ergänzen. § 321 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 321 Rdnr. 1).
Das Ergänzungsbegehren der Klägerin ist auch begründet. Der Senat hat sich im Beschluss vom 17. September 2010 nur mit der Frage der Ablehnung des Sachverständigen befasst, weil Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses auch ...