Ein vorübergehender Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO kann nur vor Beginn einer Strafvollstreckung gewährt werden. Eine solche Situation liegt nicht vor, wenn mehrere Strafen zu vollstrecken sind und unmittelbar nach Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe zu deren 2/3-Zeitpunkt eine Anschlussvollstreckung einsetzt. Insoweit ist auch eine analoge Anwendung von § 456 StPO nicht möglich.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Oldenburg vom 6. September 2010, durch den die Einwendungen des Verurteilten gegen die am 3. August 2010 von der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) verfügte Ablehnung einer Haftunterbrechung als unbegründet zurückgewiesen worden sind, wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte verbüßt seit dem 20. Februar 2010 in der Justizvollzugsanstalt O... Freiheitsstrafen aus mehreren Verurteilungen. Sein auf dringende familiäre Gründe gestützter Antrag auf eine viermonatige Strafunterbrechung in entsprechender Anwendung von § 456 Abs. 1 StPO ist durch staatsanwaltliche Verfügung vom 3. August 2010 mit der Begründung abgelehnt worden, § 456 StPO lasse lediglich einen Strafaufschub, aber keine Strafunterbrechung zu.
Die gegen diese ...