Beschluss vom 17. September 2010 Az. 6 W 150/10 - OLG Celle
Gericht:
OLG Celle
Datum:
17. September 2010
Aktenzeichen:
6 W 150/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
2 OH 6/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Beschluss vom 30. Juni 2010 wird wie folgt ergänzt:

5. Beruhen Mängel des Kaminofens, falls solche vorliegen, auf Konstruktionsfehlern, namentlich der Anschlüsse für das Heizwasser im Bereich des Vorlaufs oder Fehlern beim Einbau der Anlage oder darauf, dass der Antragsteller, statt den Abbrand des Feuerholzes abzuwarten, den Ofen zu schnell mit neuem Brennholz bestückt?

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Es ist so aufzufassen, dass es sich nicht gegen den Beschluss vom 30. Juni 2010, sondern nur gegen die teilweise Ablehnung der Ergänzung vorbezeichneten Beschlusses in dem Beschluss vom 5. August 2010 richtet, auch wenn in der Beschwerdeschrift auch der erstgenannte Beschluss als angefochten bezeichnet ist. Die sofortige Beschwerde gegen diesen wäre unzulässig und unnötig.

1. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 an den Antragsteller (§ 569 Abs. 1 Satz 1, 2 Fall 1 ZPO) ist nicht gewahrt. Der Beschluss gilt spätestens seit dem 7. Juli 2010 als an den Antragsteller zugestellt (§ 189 ZPO), während die Beschwerdeschrift erst am 17. August 2010 beim Landgericht eingegangen ist. Der Beschluss vom 30. Juni 2010 ...

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