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Urteil vom 16. September 2010 Az. 1 U 75/10 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
16. September 2010
Aktenzeichen:
1 U 75/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
12 O 445/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 21.4.2010 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Verfügungskläger (Kläger) hat die Verfügungsbeklagte (Beklagte) im Wege einstweiliger Verfügung auf Unterlassung eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen.

Die Beklagte, die mit Fahrzeugen, insbesondere Jahreswagen, handelt, bot am 25.1.2010 auf der Internetplattform www.... in der Kategorie "Jahreswagen" einen Pkw F... 1,6 TI-VCD Trend zum Preis von 15.490 € an. Im Angebotstext wurde das Fahrzeug als "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" beschrieben. Tatsächlich handelte es sich um einen Pkw mit einer Laufleistung von 20.800 km, der in einer gewerblich genutzten Fahrzeugflotte als Mietwagen eingesetzt worden war.

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.2.2010 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Beklagten untersagt worden ist, im geschäftlichen Internetverkehr, insbesondere auf der Internetplattform www..., gegenüber Endverbrauchern Fahrzeuge als Jahreswagen anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese bereits als Mietwagen gelaufen sind, wie dies im Angebotstext am 25.1.2010 geschehen ist.

Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht in einem Urteil vom 21.4.2010 die ...

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