Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Die zulässig erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Mit Anklageschrift vom 08. Dezember 2008 hat die Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten vorgeworfen, am 26. und 27. August 2008 das Haus I-Straße in X aufgesucht zu haben, um sich mit seinem Laptop Xx Satellite mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene und über einen WLAN-Router betriebene Funknetzwerk des Zeugen J einzuwählen. Dabei habe er beabsichtigt, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes zu erlangen.
Mit Beschluss vom 03. August 2010 hat das Amtsgericht X die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO mangels strafbaren Verhaltens des Angeschuldigten nicht gegeben sei. Das Verhalten des Angeschuldigten erfülle weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1,