1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.02.2010 (Az. 33a C 309/09) wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Nach Fortsetzung des Verfahrens wegen der klägerseitigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Entscheidung vom 15.02.2010 aufrechtzuerhalten.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Vergütung für die ausgesprochene Abmahnung nicht zu. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG verlangt hierfür, dass es sich um "erforderliche Aufwendungen" handelt. Dies ist nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zum Az. I ZR 2/03 vom 06.05.2004 (z.B.
















