1. Ist durch eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden die gründliche Vorbefassung mit dem Verfahren belegt und damit vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Eröffnungsbeschlusses abzustellen (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 4.8.2009 StV 2009,367).
2. Eine vermeidbare Gesamtverzögerung des Verfahrens von knapp 14 Wochen ist erheblich, wenn das Verfahren bei sonst gleichem Verfahrensgang deutlich vor Ablauf der Frist des § 121 Abs. 1 StPO mit einem Urteil hätte abgeschlossen werden können.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts R... vom 27.2.2010, Gz. 435/10 III, wird aufgehoben.
I.
Der Angeklagte Y... befindet sich ununterbrochen seit dem 27.2.2010 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R... vom selben Tage wegen des dringenden Verdachts des schweren Raubes in Untersuchungshaft.
Nach §§ 121, 122 StPO hat jetzt das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Staatsanwaltschaft und Gericht halten den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich.
II.
Die ...