Urteil vom 4. Februar 2009 Az. VIII ZR 32/08 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
4. Februar 2009
Aktenzeichen:
VIII ZR 32/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
17 U 91/07 vorher
Details
Info

Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 I BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.

 
Text
 
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 
Tatbestand

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte bietet Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen an. Sie vertreibt einen Katalog, mit dem sie für ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der auf dieser Seite ...

 
Gründe

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