Es stellt eine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung dar, wenn das Gericht in einem umfangreichen Abrechnungsprozess über die Frage, ob "der Beklagte die Schlussrechnung des Klägers über 1.493.178,- DM zu Recht auf 1 00.598,04 DM gekürzt hat" zunächst nur Sachverständigenbeweis erhebt, ohne vorher die Relevanz der Einwendungen des Beklagten geprüft und über den streitigen Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen die von den Parteien angebotenen Zeugen vernommen zu haben. Ist das eingeholte Gutachten deshalb nur zu einem geringen Teil als Entscheidungsgrundlage verwertbar, sind die Gutachtenskosten nur teilweise zu erheben.
Einsender: die Mitglieder des 4. Zivilsenats
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 669.877,63 EUR festgesetzt.
II. Die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen P... vom 11.07.2003 (gemäß Kostenrechnung des Sachverständigen vom 14.07.2003) und die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.03.2004 (gemäß Kostenrechnung des Sachverständigen vom 18.03.2004) werden zu 2/3 nicht erhoben.
I.
Gegenstand des Rechtsstreits waren restliche Werklohnanspruche des Klägers für Landschaftsbauarbeilen bei den Außenanlagen der Standortschießanlage R..., in den Jahren 1989-1991. Der Kläger erstellte für seine Arbeiten eine Schlussrechnung über 1.493.178,00 DM, von der die Beklagte jedoch nur 100.589,04 DM als berechtigt ...