Beschluss vom 4. Oktober 2010 Az. 4 Bf 179/09.Z - Hamburgisches OVG
Gericht:
Hamburgisches OVG
Datum:
4. Oktober 2010
Aktenzeichen:
4 Bf 179/09.Z
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
7 K 2428/08 vorher
Details
Info

1. Aus der gesetzlichen Beschränkung der Auskunftspflicht in § 4 Abs. 1 HmbPresseG auf Anfragen, mit denen die Presse ihre öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich nicht, dass im Einzelfall ein konkretes Berichterstattungsinteresse, verstanden als ein anerkennenswertes aktuelles Publikationsinteresse, festgestellt werden muss. Die Regelung schließt einen Anspruch nur auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind.

2. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPresseG sind nur solche Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch die auskunftsverpflichtete Behörde zum Adressaten haben. § 85 Abs. 1 GmbHG stellt keine derartige Geheimhaltungsvorschrift dar.

3. Bezieht sich der Auskunftsanspruch auf Daten eines Unternehmens, so kann eine Verweigerung der Auskunft nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG in Betracht kommen. Es muss allerdings durch die Offenbarung ein Nachteil drohen.

 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Februar 2009 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens nach einem Streitwert von 5.000,00 Euro.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag (§

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