Urteil vom 9. September 2010 Az. 3 U 58/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
9. September 2010
Aktenzeichen:
3 U 58/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
408 O 200/08 vorher
Details
Info

Bei der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG geht mit dem abgespaltenen Unternehmensteil ein aus dessen Geschäftstätigkeit herrührender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Der Übergang des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs hat gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Folge, dass der übertragende Rechtsträger den von ihm betriebenen Aktivprozess als gesetzlicher Prozessstandschafter des übernehmenden Rechtsträgers fortführen kann. Hinsichtlich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere der Stellung als Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG – ist für die Zeit vor der Ausgliederung auf den übertragenden, für die Zeit nach der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger abzustellen.

Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 19. Januar 2009 (Geschäfts-Nr. 408 O 200/08) abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 14. November 2008 wird hinsichtlich der Ziffern I.1., I. 2. und I. 3. aufgehoben und insoweit der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin Unterlassung gemäß Ziffern I.4 und I.5 der einstweiligen Verfügung vom 14. November 2008 gegenüber der Fa. T. D. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin schuldet, und dass das Verbot zu Ziff. I.5 mit dem Zusatz versehen wird, „wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 1 beigefügten Werbung“; das darüber hinausgehende Verbot zu Ziffer I. 5 wird aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 70 % und die Antragsgegnerin 30 % zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

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