Die chronisch-lymphatische Leukämie (CLL) wird nicht durch ionisierende Strahlen verursacht.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.04.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 1102, 1303 und 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des 1932 geborenen und am 19.05.2001 verstorbenen R. M. (im Folgenden: M.). Dieser war bei der D. H. AG vom 01.10.1947 bis 30.11.1950 als Rohrinstallationslehrling, vom 01.12.1950 bis 27.07.1954 als Rohrinstallateur, vom 28.07.1954 bis 14.03.1956 als Flämmer im Blockwerk und vom 15.03.1956 bis 30.04.1971 als Schlosser in der Mess- und Regelabteilung beschäftigt. Vom 01.05.1971 bis 31.01.1987 war M. als Haustechniker im St. E.-Krankenhaus in S. tätig. Wegen zweier Schlaganfälle bezog M. ab Januar 1987 Erwerbsunfähigkeitsrente und ab 1992 Altersrente.
Im April 1996 wurde ein leukämisches B-Zell-Lymphom von niederem Malignitätsgrad im Sinne einer chronisch-lymphatischen Leukämie (Stadium III nach Rai; im Folgenden CLL genannt) festgestellt. Nachdem M. vom 17. bis 25.02 und 05.06. bis 10.06.1998 stationär im C.-Krankenhaus L. behandelt worden war, erfolgte von dort am 10.07.1998 eine ärztliche Anzeige über eine ...