Im Sozialrecht ist eine Anschlussberufung auch zum Zwecke der Klageerweiterung möglich. Ein Pflegeversicherungsvertrag kommt auch dann zustande, wenn der Versicherte auf die Mitteilung seines privaten Krankenversicherers über den Eintritt der Pflegepflichtversicherung und den Antrag zum Vertragsschluss durch Zahlung der Beiträge - auch im Wege des Einzugs - seine Zustimmung zum Vertragsabschluss zu erkennen gibt. Die Rechtmäßigkeit der Beitragshöhe für die private Pflegeversicherung kann nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, die Dienst- oder Versorgungsbezüge des beamteten oder beamtet gewesenen Versicherten seien derart niedrig, dass er nach Zahlung der Versicherungsbeiträge keine genügende finanzielle Absicherung habe.
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.03.2002 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin 861,05 EURO zu zahlen. Die Anschlussberufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beiträge für eine private Pflegeversicherung zu zahlen.
Der 1934 geborene Beklagte ging in der ehemaligen DDR und später in der Bundesrepublik Deutschland einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach. ...