Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Urteil vom 14. Dezember 2004 Az. 2 K 218/02 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
14. Dezember 2004
Aktenzeichen:
2 K 218/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Zum Verhältnis der in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG geregelten Zweijahresfrist und der Bestandskraft von Steuerbescheiden bzw. deren Durchbrechung nach §§ 129, 172 ff. AO; kein Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG mehr, wenn zwar die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG noch nicht abgelaufen ist, aber bereits ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum erlassen wurde. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Antrag des Klägers auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger wurde bis zum Jahr 1999 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt (Einkommensteuerakte - ESt -, Bl. 6). Ausweislich der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 leben die Ehegatten seit dem Jahr 2001 dauernd getrennt. Der Kläger und seine Ehefrau bezogen im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ESt 1999, Bl. 17 f.). Im Juli 1999 erhielt der Beklagte eine Kontrollmitteilung, wonach der Kläger für die Vermietung einer Ferienwohnung in N im Jahr 1998 Einnahmen in Höhe von 5.500 DM erzielte (ESt 1998). Nachdem die Ehegatten trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 abgegeben hatten, erließ der Beklagte am 12. Oktober 2001 einen Einkommensteuerbescheid, der auf geschätzten ...

 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet