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Urteil vom 16. Februar 2005 Az. L 2 U 139/02 - LSG für das Saarland
Gericht:
LSG für das Saarland
Datum:
16. Februar 2005
Aktenzeichen:
L 2 U 139/02
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Die Anhörung eines Gutachters in der mündlichen Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn er zuvor Fragen des Klägers schriftlich beantwortet hat nd kein Ermittlungsbedarf mehr besteht. Wird ein Rechtgsstreit vertagt, weil konkrete weitere Ermittlungen angekündigt werden, ist das Gericht bzgl. der Art der Ermittlungen nicht an die Ankündigung gebunden. Es kann auch von diesen Ermittlungen absehen und andere Ermittlungen anstellen.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 24.06.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Veränderung am Innenmeniskus und Gelenkknorpel am linken Knie des Klägers als Folge des Arbeitsunfalls vom 20.11.1998 anzuerkennen ist.

Der 1972 geborene Kläger ist seit 1991 bei der Firma H.K.S. als Monteur beschäftigt. Ausweislich der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 11.12.1998 erlitt der Kläger am 20.11.1998 um 10.00 Uhr bei der Stahlträgermontage auf einer Scherenarbeitsbühne einen Arbeitsunfall durch Verdrehung des linken Beines. Unfallort war das Getriebewerk der D.B. in R. Die Arbeit wurde nach dem Unfall fortgesetzt und nach den Angaben des Arbeitgebers erst am 04.12.1998 eingestellt.

Eine erstmalige ärztliche Behandlung der Verletzung erfolgte am 27.11.1998 durch Dr. L.S. Dort gab der Kläger an, er habe seit 4 Tagen Schmerzen im ...

 
Gründe

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