Wird das zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung vereinbarte Verfahren von der Krankenkasse nicht eingehalten und kann dem Krankenhaus eine Nachholung der Überprüfung nicht zugemutet werden, ist die Krankenkasse mit ihren Einwenungen endgültig ausgeschlossen; eine gerichtliche Sachaufklärung findet nicht mehr statt (Anschluss an BSG vom 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nichtzugelassen.
Die Beteiligten streiten über die restlichen Kosten einer Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin ist Trägerin der Saarlandklinik K. Diakonie (im Folgenden: Klinik). Nachdem sich die bei der Beklagten versicherte W.P. bereits vom 14.11. bis 22.12.2000 in der Klinik in stationärer Behandlung befunden hatte, wurde sie dorthin erneut am 25.12.2000 durch einen Kassenarzt eingewiesen. Mit Schreiben vom 04.01.2001, bei der Klinik eingegangen am 08.01.2001, gab die Beklagte ein Kostenanerkenntnis bis zum 03.01.2001 ab, was der voraussichtlichen Entlassung entsprach. Mit Schreiben vom 10.01.2001, bei der Beklagten eingegangen am 15.01.2001, beantragte die Klinik eine Verlängerung, da eine weitere stationäre/teilstationäre Behandlung aus medizinischen Gründen ("rezidivierende Bronchospastik, ...