Bei Streitigkeiten über die Vergabe eines Dienstpostens bemißt sich der Streitwert nach dem sogenannten Auffangwert.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß Art. 1 § 72 des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 - BGBl. I S. 718 - finden für die Streitwertfestsetzung die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn der Rechtsstreit, in dem die angegriffene Streitwertfestsetzung erfolgt ist, - wie hier - vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist.
Das Verwaltungsgericht hat für die im Streit befindliche Dienstpostenkonkurrenz als Streitwert zutreffend den sogenannten Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F., mithin 4000,--Euro zugrunde gelegt. Der Senat hat in der Tat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. u. a. Beschluss vom 23.9.2004 - 2 A ...