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Beschluss vom 19. April 2005 Az. 1 Y 4/05 - OVG des Saarlandes
Gericht:
OVG des Saarlandes
Datum:
19. April 2005
Aktenzeichen:
1 Y 4/05
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Bei Streitigkeiten über die Vergabe eines Dienstpostens bemißt sich der Streitwert nach dem sogenannten Auffangwert.

 
Text
 
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG a. F. zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß Art. 1 § 72 des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 - BGBl. I S. 718 - finden für die Streitwertfestsetzung die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn der Rechtsstreit, in dem die angegriffene Streitwertfestsetzung erfolgt ist, - wie hier - vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist.

Das Verwaltungsgericht hat für die im Streit befindliche Dienstpostenkonkurrenz als Streitwert zutreffend den sogenannten Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F., mithin 4000,--Euro zugrunde gelegt. Der Senat hat in der Tat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u. a. Beschluss vom 23.9.2004 - 2 A ...

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