Das VG ist zu einer weiteren Sachaufklärung "ins Blaue hinein" nicht verpflichtet, wenn der Kläger bei Vorliegen eines plausiblen betriebsärztlichen Gutachtens und in der Akte dokumentierter erfolgloser Versuche zur Findung einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit nach dem negativen Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO kommentarlos auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juni 2004 – 12 K 220/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird fürdas Zulassungsverfahren auf 12.674,93 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.
Mit dem Urteil wurde die Klage des Klägers gegen seine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 1 BBG) abgewiesen und dazu auf die Gründe im Beschluss vom 12.03.2004 – 12 F 88/03 – verwiesen. In dem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hatte das Verwaltungsgericht den gerichtlichen Eilantrag des Klägers aufgrund des Gutachtens der Betriebsärztin B. vom 19.02.2003 abgewiesen. Diesem Gutachten zufolge leidet der Kläger an degenerativen Wirbelsäulen- und Skelettveränderungen sowie einer Coxarthrose rechts mit Einschränkung der ...