a) Zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem eine Wählergemeinschaft verhindern will, dass eine aus ihr ausgeschlossene Wahlbewerberin über die Wahlvorschlagliste als Ersatz für ein ausgeschiedenes Stadtratsmitglied in den Stadtrat nachrückt, ist der Wahlbewerber, der bei -hier streitiger- Wirksamkeit des Ausschlusses nachrücken würde, nicht notwendig beizuladen.
b) Es ist nicht Aufgabe des Gemeindewahlleiters, partei- oder wählergruppeninterne Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe im Rahmen der von ihm zu treffenden Feststellung nach § 44 Abs. 3 KWG SL zu entscheiden.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. April 2005 - 11 F 16/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
I.
Durch Beschluss vom 25.4.2005 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen,
„wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern aufzugeben, es bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 2. nachrückende Ersatzperson für Herrn X. im Stadtrat A-Stadt ist“,
und den Beigeladenen, der im Falle des Ausscheidens der Antragsgegnerin zu ...