Hat ein Maßnahmeträger selbst keinen Antrag auf Anerkennung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gestellt, muss sich ein Antragsteller mit seinem Antrag auf Förderung der Teilnahme an dieser Weiterbildungsmaßnahme so rechtzeitig an die zuständige Arbeitsargentur wenden, dass die nach § 86 I SGB III erforderlichen Feststellungen noch rechtzeitig vor Maßnahmebeginn getroffen werden können. Dies ist grundsätzlich nur der Fall. wenn der Förderungsantrag vor Beginn der 3 - Monats - Frist des § 2 III 2 AFbW gestellt wird.
Die Berufung der Klägerin gegendas Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.09.2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Förderung eines Fernlehrgangs „C.T.".
Die 1967 geborene Klägerin sprach am 11.04.2000 bei der Beklagten vor und teilte mit, dass sie beim Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung an der U.B. ein weiterbildendes Fernstudium „C.T." absolvieren wolle und sich die Frage der Förderungsfähigkeit stelle.
Mit Schreiben vom 17.04.2000 teilte die Klägerin mit, dass sie sich zu dem Fernlehrgang „C.T." angemeldet habe; sie habe den Vertrag vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitsamtes zur Förderung geschlossen.
Mit Schreiben vom 15.05.2000 teilte der Bedienstete H. vom Arbeitsamt S. der Klägerin mit, ihm sei von den zuständigen ...