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Urteil vom 12. April 2005 Az. 1 K 265/01 - FG des Saarlandes
Gericht:
FG des Saarlandes
Datum:
12. April 2005
Aktenzeichen:
1 K 265/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Die Verursachung eines Rechtsirrtums durch die Behörde aufgrund falscher Belehrung gegenüber dem Steuerpflichtigen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung begründen. Dabei muss das die Wiedereinsetzung begründende Hindernis für die Fristversäumnis ursächlich gewesen sein.

 
Text
 
Tenor
 
Tatbestand

Der Kläger, der im Streitjahr 1996 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Informatiker erzielte, reichte am 10. März 1999 seine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Der Beklagte wies ihn darauf hin, dass die Abgabe der Erklärung verspätet erfolgt sei. Der Kläger gab daraufhin an, von der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch darüber belehrt worden zu sein, dass die Abgabe der Steuererklärung 1996 auch noch im Jahr 1999 fristgerecht möglich sei (Rbh, Bl. 8).

Der Kläger übermittelte dem Beklagten in der Folge Erklärungen der Lohnsteuerhilfe, wonach er dort am 23. Dezember 1998 einen Besprechungstermin gehabt habe, den er jedoch -wegen der unzutreffenden Auskunft des Beklagten- auf Anfang 1999 verschoben habe (Bl. 9), sowie eine Erklärung eines Arbeitskollegen (B) vom 19. März 1999, wonach dieser Telefonaten des Klägers beigewohnt habe, in denen es um die Abgabefrist der Steuererklärung gegangen sei (Bl. 10). Der Kläger beantragte, ihm wegen der Versäumung der Abgabefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  zu gewähren (Bl. 7).

Mit Bescheid vom 15. Juli 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf ...

 
Gründe

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